Allgemeine Geschäftsbedingungen

Kaba Storage GmbH

Stand: 2026/04

I. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, die zwischen der KaBa Storage GmbH (nachfolgend: Auftragnehmer) in den Bereichen Logistikdienstleistungen (insbesondere Einlagerung, Auslagerung, Kommissionierung, Konfektionierung, E-Fulfillment, Umschlagslager, usw.), Facility Management (insbesondere Garten- und Pflegearbeiten, Hausmeistertätigkeiten, Demontage- und Remontagearbeiten, Elektroarbeiten) sowie Parkraum und dem Auftraggeber (Kunde) geschlossen werden.

1.2 Sie regeln alle Leistungen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung.

1.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

Teil A: Allgemeine Bestimmungen für alle Verträge

2. Vergütung und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Vergütung richtet sich nach dem vertraglich festgelegten Preis, der entweder pauschal oder auf Zeitbasis berechnet wird. Zusätzlich ist die gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

2.2 Für jede sonstige Dienstleistung, die der Auftragnehmer erbringt und für die keine besondere Preisabrede besteht, erhält er pro Arbeitsstunde die ortsüblichen Preise, d.h. für Hilfskräfte 38,50 Euro netto, für Fachkräfte 45,00 Euro netto, wobei die aufgewendeten Zeiten bis auf 15 Minuteneinheiten genau abzurechnen sind. Mit der Abrechnung ist eine geordnete Aufstellung über die erbrachten Tätigkeiten nach Umfang und Leistungserbringer zu übergeben. Darüber hinaus erhält der Auftragnehmer die angemessenen Aufwendungen erstattet, die er zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen getätigt hat.

2.3 Die Abrechnungen erfolgen monatlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sie sind schriftlich und detailliert nach den einzelnen Leistungspositionen zu erstellen.

2.4 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen.

2.6 Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers aus dem Vertrag und damit zusammenhängenden außervertraglichen Ansprüchen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur zulässig, wenn der fällige Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Datenschutz

Der Auftragnehmer erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers nur im Rahmen der Erforderlichkeit zur Erfüllung des Vertrags. Es gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

4. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand

4.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

4.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

4a. Haftung bei der Beauftragung sonstiger Leistungen

4a.1 Nachfolgend ist die Haftung für Logistikdienstleistungen abschließend in Ziffer 10 geregelt; die Haftung für Facility Management Dienstleistungen ist abschließend in Ziffer 14 geregelt; die Haftung für das Stellplatzgeschäft regelt Ziffer 19 abschließend. Für alle anderen Dienstleistungen unseres Unternehmens gilt die nachfolgende Regelung:

4a.2 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

4a.3 Bei

  • Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
  • aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
  • Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen,
  • arglistigem Verschweigen von Mängeln

haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

4a.4 Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

4a.5 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

Teil B: Zusätzliche besondere Bestimmungen für Logistikdienstleistungen

5. Vertragsgegenstand

5.1 Dem Auftragnehmer wird das einzulagernde Gut mit den zugehörigen Dokumenten angeliefert. Der Auftragnehmer nimmt das Gut in Empfang und wird es sachgerecht lagern, erhalten und die weiteren vereinbarten Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erbringen.

5.2 Ort der Lagerhaltung ist Grunewaldstraße 59, 41066 Mönchengladbach- Neuwerk.

6. Pflichten des Auftragnehmers

6.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Erbringung der im Vertrag beschriebenen Dienstleistung.

6.2 Der Auftragnehmer ist nicht ohne eine besondere Anweisung des Auftraggebers verpflichtet, das Gut während der Dauer seiner Lagerung zu versichern.

6.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf das eingelagerte Gut zu erfüllen.

6.4 Der Auftraggeber kann beim Auftragnehmer bis zu der in der Auftragsbestätigung hinterlegten Menge einlagern, es sei denn der Auftragnehmer hat keine Lagerplätze mehr verfügbar. Eine Mindestmenge besteht nicht.

6.5 Der Auftragnehmer hat das eingehende Gut vor seiner Einlagerung zu untersuchen. Wird das Gut von Dritten angeliefert (z.B. durch Frachtführer), hat er im Falle der Feststellung von Beschädigungen, erkennbaren Mängeln oder Fehlmengen diese zu dokumentieren und vom Anlieferer bestätigen zulassen.

6.6 Der Auftraggeber kann sich jederzeit während der üblichen Geschäftszeiten des Auftragnehmers nach vorheriger Anmeldung vom Zustand der im Lager befindlichen Güter durch Besichtigung unterrichten.

7 Pflichten des Auftraggebers

7.1 Die Versicherung der Ware erfolgt durch den Auftraggeber.

7.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer besondere Eigenschaften des einzulagernden Gutes mit Erteilung des Einlagerungsauftrages anzugeben. Werden Gefahrguter übergeben, so ist hierauf im Einzelfall vor der Einlagerung schriftlich hinzuweisen. Der Auftraggeber sorgt für einen mangelfreien Zustand und eine ordnungsgemäße Verpackung und Kennzeichnung der übergebenen Güter.

8 Auslagerung, kein Pfandrecht

8.1 Die Auslagerung erfolgt durch Bereitstellung des Gutes zur Abholung und der Übergabe an einen Versender. Der Versender bestätigt dem Auftragnehmer den Empfang des Gutes frei von erkennbaren Beschädigungen, Mängeln oder Fehlmengen.

8.2 Bei Vertragsbeendigung ist der Auftraggeber verpflichtet, das noch beim Auftragnehmer lagernde Gut zurückzunehmen. Der Auftragnehmer ist zu seiner Herausgabe verpflichtet. Ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an dem Gut steht ihm nur wegen solcher Ansprüche zu, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftraggeber nicht bestritten sind.

8.3 Der Auftraggeber bestätigt dem Auftragnehmer die Rücknahme des Gutes frei von Beschädigungen, erkennbaren Mangeln oder Fehlmengen.

9 Vertragsdauer

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien jeweils unter Einhaltung einer Frist von 3Monaten gekündigt werden. Unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages im Falle des Vorliegens eines wichtigen Grundes.

10 ADSp und Haftungsbeschränkung

Es gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteursbedingungen (ADSp) neueste Fassung. Diese sind auf der Webseite: www.dslv.org/de/adsp abrufbar. Hierbei wird ausdrücklich auf die Haftungsbeschränkung in Ziffer 23 ADSp in Abweichung zu § 461 I 2 HGB in Verbindung mit „431 I und II HGB hingewiesen sowie in Ziffer 24 ADSp.

Teil C: Zusätzliche besondere Bestimmungen für Facility-Management-Dienstleistungen

11. Leistungsumfang

11.1 Der Leistungsumfang wird im individuellen Vertrag oder Auftrag beschrieben. Er umfasst die vereinbarten Arbeiten und sonstigen Dienstleistungen im Außenbereich, z. B. Rasenmähen, Heckenschnitt, Bewässerung, Laubentfernung, kleinere Reparaturen etc.

11.2 Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers, die über den vertraglich festgelegten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer separaten Vereinbarung und Vergütung.

11.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erbringung der vereinbarten Leistungen qualifizierter Subunternehmer zu bedienen.

12. Pflichten des Auftraggebers

12.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer den Zugang zu den zu pflegenden Außenanlagen zu den vereinbarten Arbeitszeiten zu ermöglichen.

12.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf Besonderheiten, Risiken oder Gefahrenquellen auf dem Grundstück hinzuweisen (z. B. unterirdische Leitungen, empfindliche Pflanzen).

13. Leistungszeit und Ausführung

13.1 Die vereinbarten Arbeiten werden zu den vertraglich festgelegten Zeiten erbracht. Witterungsbedingte Verzögerungen können die Leistungserbringung beeinträchtigen. Der Auftragnehmer ist in solchen Fällen berechtigt, die Leistung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachzuholen.

13.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Verzögerungen, die durch höhere Gewalt oder unvorhersehbare Ereignisse verursacht werden (z. B. extreme Wetterbedingungen, Naturkatastrophen).

14. Haftung

14.1 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

14.2 Bei

  • Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
  • aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
  • Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen,
  • arglistigem Verschweigen von Mängeln

haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

14.3 Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

14.4 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

14.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen des Auftraggebers entstehen, insbesondere wenn dieser seiner Hinweispflicht zu Gefahrenquellen (z. B. unterirdische Leitungen, empfindliche Pflanzen) nicht nachkommt.

14.6 Eine Haftung für Schäden an Pflanzen, die auf unvorhersehbare Wetterbedingungen, Schädlinge oder Krankheiten zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen.

14.7 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die durch den normalen Gebrauch der Außenanlagen, natürliche Alterungsprozesse oder das Verhalten Dritter (z. B. Passanten, Tiere) entstehen.

15. Gewährleistung

15.1 Mängel an den ausgeführten Leistungen sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Leistungserbringung, schriftlich anzuzeigen.

15.2 Der Auftragnehmer ist zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, die Nacherfüllung ist unverhältnismäßig oder unmöglich. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, den Preis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

16. Kündigung

16.1 Laufende Verträge können von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, sofern keine andere Frist vertraglich vereinbart wurde.

16.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Teil D: Zusätzliche besondere Bestimmungen für die Stellplatzvermietung

17. Vertragsgegenstand

17.1 Der Auftragnehmer vermietet an den Auftraggeber Stellplatzflächen für PKW, LKW, Container, Anhänger, Wohnwagen oder -mobile, Flurförderzeuge etc. auf dem Grundstück Grunewaldstraße 59, 41066 Mönchengladbach- Neuwerk (Außenflächen) oder innerhalb der auf dem Grundstück befindlichen Hallen (Innenflächen).Es besteht kein Anspruch auf die Überlassung einer bestimmten Fläche.

17.2 Änderungs- oder Zusatzwünsche des Auftraggebers, die über den vertraglich festgelegten Leistungsumfang hinausgehen, bedürfen einer separaten Vereinbarung und Vergütung.

17.3 Eine andere Nutzung der Mietsache als zu den in 17. 1 bestimmten Zwecken ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers gestattet. Dies gilt insbesondere für eine Untervermietung oder eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung an Dritte. Bei der Benutzung des Stellplatzes ist der Auftraggeber verpflichtet, die einschlägigen sicherheitsrechtlichen Vorschriften über die Lagerung von brennbaren Gegenständen zu beachten und die allgemein übliche Sorgfalt zu beachten.

18 Zugangskarte und Schlüssel

Der Verlust einer Zugangskarte sowie der Verlust von Schlüsseln für Schlösser auf dem Werksgelände Grunewaldstraße 59, 41066 Mönchengladbach ist dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch den Verlust entstehen, trägt der Auftraggeber

19. Haftung

19.1 Die Einstellung von Fahrzeugen erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer haftet insbesondere nicht für Brand, Entwendung oder Beschädigung des Fahrzeuges.

19.2 Der Auftraggeber haftet für Verunreinigungen durch Öl oder Benzin sowie für alle Schäden, die bei der Benutzung der des Stellplatzes oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften durch ihn selbst oder durch andere Personen, denen er die Benutzung des Stellplatzes gestattet hat, schuldhaft verursacht werden.

19.3 Der Auftragnehmer haftet für Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht werden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

19.4 Bei

  • Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
  • aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
  • Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen,
  • arglistigem Verschweigen von Mängeln

haftet der Auftragnehmer auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

19.5 Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

19.6 Eine Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden oder Folgeschäden ist ausgeschlossen.

§ 20 Kündigung

20.1 Das Mietverhältnis kann von jeder Partei spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ende des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.

20.2 Der Auftragnehmer ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn - der Auftraggeber mit einem Betrag, der zwei Monatsmieten übersteigt, im Rückstand ist oder - der Auftraggeber das Objekt vertragswidrig nutzt oder - die entgeltliche Überlassung an eine dritte Person erfolgt.

20.3 Der Auftraggeber ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn ihm der Gebrauch des Stellplatzes in erheblichem Maße nicht gewährt oder wieder entzogen wird.

Stand: 2026/04